Statuten

Die Regeln für unseren Verein

STATUTEN des Vereins VDDV - Verein für direkte Demokratie durch Volksabstimmungen

Der Verein für direkte Demokratie durch Volksabstimmungen (kurz VDDV) befasst sich mit der Förderung von direkter Demokratie durch Volksabstimmungen auf der ganzen Welt. Er unterstützt und fördert jede Art von Ideen, Publikationen, Forschungsprojekten, Veranstaltungen, Versammlungen, Organisationen und Initiativen, die dieses Ziel anstreben.
  1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
    1. Der Verein führt den Namen VDDV – Verein für direkte Demokratie durch Volksabstimmungen hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.
    2. Sein Tätigkeitsbereich ist weltweit. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
    3. Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der männlichen wie auch in der weiblichen Form.
  2. Zweck
    1. Der Zweck des Vereins ist es, Unterstützer der direkten Demokratie durch Volksabstimmungen weltweit zu vernetzen, direktdemokratische Interessen über die Grenzen von Staaten und Sprachen hinweg zu diskutieren, Informationen und Ideen über relevante Themen auszutauschen, internationale Solidarität und Kooperation zwischen seinen Mitgliedern zu fördern, und ein effizientes, gemeinsames Auftreten in allen Belangen von gemeinsamem Interesse zu gewährleisten.
    2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
    3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, er ist also ein gemeinnütziger Verein, der abgabenrechtlichen Bestimmungen des §§34 bis 47 BAO unterworfen ist.
  3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
    1. Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:
      1. Ideelle Mittel
        • Errichtung eines weltweiten und sprachübergreifenden Informations- und Kommunikationssystems.
        • Anknüpfung und Nutzung von nationalen und internationalen Kontakten zur Förderung von direkter Demokratie durch Volksabstimmungen.
        • Weltweite Erfassung und Bereitstellung von Informationen über direktdemokratische Ideen, Publikationen, Prozesse, Forschungsprojekte, Ereignisse, Personen, Organisationen, Initiativen, Veranstaltungen, Versammlungen und Angelegenheiten.
        • Entwicklung von Hard- und Softwareprodukten zur Erleichterung von Kommunikation und Vernetzung.
        • Themenrelevante Forschungsarbeit, u.a. in den Bereichen Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Innovation.
        • Errichtung einer Sammlung von zeitgemäßen Medien zu relevanten Themen.
        • Erarbeitung international einheitlicher, themenrelevanter Funktionsbezeichnungen, Funktionsbilder, Qualitätsstandards und Gütesiegeln.
        • Erarbeitung, laufende Aktualisierung und Bereitstellung belastbarer statistischer, juristischer und wirtschaftlicher Daten über weltweite direktdemokratische Belange.
        • Errichtung kontinentaler, nationaler oder regionaler Repräsentanzen oder Zweigstellen des Vereins.
        • Erarbeitung und Umsetzung weiterer Ideen zur Erreichung des Vereinszweckes.
      2. Materielle Mittel
        • Einhebung von Mitgliedsbeiträgen der Vereinsmitglieder zur Erreichung des Vereinszwecks
        • Einnahmen aus Herausgabe, Vertrieb, Lizenzierung und Verkauf von Druckwerken, Softwareprogrammen und anderen Medienprodukten
        • Einnahmen aus Erbringung oder Vermittlung von Beratungsdienstleistungen, Übersetzungsdienstleistungen, Bereitstellung multimedialer Dienstleistungen und anderer branchenrelevanter Dienstleistungen.
        • Einnahmen aus Entwicklung, Produktion, Patentierung und Verkauf von technischen Geräten, Werkzeugen und Maschinen
        • Einnahmen aus Lizenzgebühren für die Nutzung von ideellem Eigentum des Vereins
        • Einnahmen aus Planung, Organisation und Umsetzung von Veranstaltungen
        • Einnahmen aus Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Lehrgängen, Übungseinheiten und Trainingskursen
        • Einnahmen aus Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von branchenrelevanten Vorträgen, Versammlungen und Zusammenkünften
        • Einnahmen aus Geld- und Sachspenden sowie Zuwendungen und letztwillige Verfügungen von Vereinsmitgliedern und Vereinsfremden
        • Einnahmen durch Sponsoring und Werbung
        • Einnahmen aus Provisionen für Vermittlung von branchenrelevanten Dienstleistungen
        • Einnahmen aus anderen Aktivitäten, die der Förderung des Vereinszweckes dienen
      3. Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt
        • sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen
        • sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden
        • Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte an gemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht
        • Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt
        • Lieferungen oder sonstige Leistungen zu Selbstkosten an Vereinsmitglieder zu erbringen
        • Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen.
      4. Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
  4. Arten der Mitgliedschaft
    1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
    2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.
    3. Außerordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Entrichtung des Mitgliedsbeitrages oder höherer finanzieller Zuwendungen zur Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.
    4. Ehrenmitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand ernannt werden.
  5. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
    2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
    3. Der Vorstand kann die Aufgaben der Mitgliedsaufnahme und Mitgliederbetreuung an untergeordnete Verwaltungseinheiten des Vereins delegieren.
    4. Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekanntgegeben.
    5. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand.
  6. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen, Austritt, Streichung, und Ausschluss, unter Berücksichtigung der weiter unten genannten Sonderbestimmungen für Vorstandsmitglieder.
    2. Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.
    3. Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als einen Monat mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnung dient gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.
    4. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann – muss aber nicht – vom Vorstand binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden. Die Rückgängigmachung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen.
    5. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.
    6. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
    7. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen (Punkt 15).
    8. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
    9. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5. genannten Gründen vom Vorstand jederzeit beschlossen werden.
  7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Der Verein ist ein Zusammenschluss freier natürlicher und juristischer Personen. Er versteht sich als internationaler, breit gefasster Rahmen für die Förderung der direkten Demokratie durch Volksentscheide. Er beruht auf dem Prinzip der Solidarität über Sprach- und Nationengrenzen hinweg, bekennt sich zur Meinungsfreiheit, zur Vielfalt der Standpunkte und zur offenen Debatte in den eigenen Reihen, begrüßt grundsätzlich jede Form von Eigeninitiative der Mitglieder und greift in ihre persönlichen oder unternehmerischen Entscheidungen nicht ein. Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig und beschneidet auch nicht die Meinungs- und Handlungsfreiheit des Mitgliedes sowie sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Alle Angebote, Veranstaltungen und Initiativen des Vereins sind freiwillig, und kein Mitglied ist verpflichtet, sich an gemeinsamen Aktionen des Vereins zu beteiligen. Es besteht ausdrücklich kein Weisungsrecht des Vereins oder seiner Organe gegenüber den Mitgliedern.
    2. Jedes ordentliche Mitglied ist stimm- und wahlberechtigt, aktiv und passiv. Falls der Verein gemeinsame Aktionen beschließt, beispielsweise Kundgebungen oder Demonstrationen, oder Aufrufe zu kollektivem Handeln, sind die Mitglieder nicht verpflichtet, sich daran zu beteiligen. Sie verpflichten sich jedoch dazu, sich im Falle einer Nichtbeteiligung nicht negativ oder abwertend über die betreffende Aktion, Stellungnahme oder Initiative des Vereins gegenüber Nichtmitgliedern zu äußern bzw. Handlungen zu setzen, die der betreffenden Aktion abträglich sind oder ihr zuwiderlaufen.
    3. Innerhalb des Vereins und zwischen seinen Mitgliedern ist freie Diskussion und auch Widerspruch ausdrücklich gewünscht und erlaubt. Gegenüber Nichtmitgliedern ist jedoch ein geschlossenes Auftreten des Vereins ein wesentlicher Teil seines Vereinszwecks, und die Mitglieder verpflichten sich im Falle von abweichender Meinung zu neutralem Verhalten und verbaler Zurückhaltung gegenüber Nichtmitgliedern.
    4. Öffentliche, abträgliche Äußerungen oder Handlungen gegenüber Aktionen, Stellungnahmen oder Initiativen des Vereins, gegen Organe des Vereins oder gegen die Organisationsstruktur des Vereins sind ein Grund für einen Ausschluss aus dem Verein. Wenn eine Stellungnahme, Initiative oder Aktion des Vereins einem Mitglied so sehr missfällt, dass es sich unbedingt gegenüber Nichtmitgliedern darüber abträglich äußern muss oder unbedingt abträgliche Handlungen setzen muss, so steht es dem betreffenden Mitglied jederzeit frei, aus dem Verein auszutreten und sich danach entsprechend zu äußern oder zu handeln.
    5. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.
    6. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Zugehörigkeit zum Verein nach außen sichtbar zu machen, beispielsweise durch Führen des Vereinslogos oder Vereinsnamens auf eigenem Werbematerial aller Art, oder durch Anbringen des Vereinslogos oder Vereinsnamens auf eigenem Firmeneigentum aller Art.
    7. Die Mitglieder des Vereins können unabhängig von ihrer Vereinsmitgliedschaft jede Art von persönlichen oder unternehmerischen Handlungen oder Initiativen setzen. Der Verein hindert niemanden an irgendetwas, und maßt sich keine Entscheidungsbefugnis gegenüber seinen Mitgliedern an. Sollte jedoch ein Mitglied bei einer Eigeninitiative im Namen des Vereins sprechen oder auftreten wollen, oder ideelles oder materielles Eigentum des Vereins dafür nutzen wollen, ist es verpflichtet, dafür die Zustimmung des Vorstands einzuholen. Anders formuliert: wer eine Aktion, ein Produkt oder eine Veranstaltung unter dem VDDV – Deckmantel präsentieren möchte, braucht dafür die Erlaubnis des Vereins.
    8. Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
    9. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
    10. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann für diese Mitglieder unterschiedlich hoch vom Vorstand beschlossen werden. Der Vorstand kann auch ein System von gestaffelten, unterschiedlich hohen Mitgliedsbeiträgen innerhalb der einzelnen Mitgliedskategorien beschließen, z.B. nach Umsatz, Art der Geschäftstätigkeit oder Sitzstaat der Mitglieder verschieden hoch.
    11. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.
  8. Vereinsorgane
    1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
  9. Die Mitgliederversammlung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle fünf Jahre statt.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrags statt.
    3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle teilnahmeberechtigten Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post, Telefax oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.
    4. Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.
    5. Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können von ordentlichen Mitgliedern bis längstens 2 Tage vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme oder Nichtaufnahme von zusätzlichen Tagesordnungspunkten zu Beginn der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann auch während des Verlaufs der Mitgliederversammlung die Aufnahme von zusätzlichen Tagesordnungspunkten beschließen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
    6. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins sind Gegenstand der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung. Die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins kann ausschließlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der jedes ordentliche Mitglied stimmberechtigt ist.
    7. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf eine beliebige Anzahl anderer Mitglieder vertreten.
    8. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen nach einem zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Vorstand festgelegten Schlüssel, der mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen übereinstimmen kann, aber nicht muss. Der Vorstand kann beispielsweise davon abweichende Gewichtungen nach branchen- oder themenspezifischen Kriterien bekanntgeben. Diese Gewichtungen können auch zu einzelnen Tagesordnungspunkten verschieden gestaltet sein.
    9. Korrespondierend mit der Zielsetzung des Vereins, den branchenspezifischen Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik sowie der neuen Medien zu fördern, können auf Beschluss des Vorstandes auch Online- Mitgliederversammlungen einberufen und abgehalten werden. Die Online- Versammlungen folgen den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe (GBG): Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern. Dadurch wird höchsten Ansprüchen an die Sicherheit Rechnung getragen. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden zügig umgesetzt.
    10. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Generalkoordinator des Vereins, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Welcher Generalkoordinator (bzw. wessen Stellvertreter) den Vorsitz führt, wird durch Münzwurf bestimmt. Ist ein Generalkoordinator nicht anwesend und fällt der Münzwurf auf ihn, so führt den Vorsitz sein Stellvertreter auch dann, wenn der andere Generalkoordinator anwesend ist. Wenn beide Generalkoordinatoren und auch beide Stellvertreter verhindert sind, so führt das am längsten dem Verein angehörende anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Kann dieses Kriterium den Ausschlag nicht geben, entscheidet zwischen den möglichen Kandidaten der Münzwurf (ausgeführt durch den an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer).
    11. Der Versammlungsvorsitzende kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
  10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
    1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
      1. Entgegennahme der Fünf-Jahresberichte des Vorstands
      2. Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer
      3. Beratung und Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins sowie sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten
      4. Festsetzung der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder
      5. Genehmigung des letzten Protokolls der Mitgliederversammlung
      6. Entlastung des Vorstands
      7. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstand und Rechnungsprüfern
  11. Der Vorstand
    1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus zwei Personen. Der Vorstand besteht aus einem ersten und einem zweiten Generalkoordinator. Die beiden Generalkoordinatoren verteilen die Aufgaben innerhalb des Vorstands untereinander.
    2. Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins obliegt alleine den Generalkoordinatoren, und zwar in Form einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung. Sie können bei Willensübereinstimmung gemeinsam nach eigenem Ermessen anderen ordentlichen Mitgliedern des Vereines oder vereinsfremden Personen eingeschränkte oder uneingeschränkte Vertretungsvollmachten erteilen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.
    3. Sollte zwischen den beiden Generalkoordinatoren in Sachfragen der Geschäftsführung und Vertretung des Vereins trotz aufrichtigen Bemühens keine Willensübereinstimmung herstellbar sein, so gibt im ersten Fall einer derartigen Situation der Wille des ersten Generalkoordinators den Ausschlag. Im zweiten Fall einer derartigen Situation gibt der Wille des zweiten Generalkoordinators den Ausschlag, im dritten Fall der Münzwurf. In weiteren Fällen immer abwechselnd der Wille des ersten, dann des zweiten, dann der Münzwurf usw.
    4. Bei Willensübereinstimmung können die Generalkoordinatoren gemeinsam dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben. In dieser Geschäftsordnung können sie bestimmte Aufgabenbereiche definieren, in welchen bei Nichtherstellbarkeit einer Willensübereinstimmung immer der Wille von nur einem von ihnen den Ausschlag gibt bzw. welche der alleinige Verantwortungs- und Entscheidungsbereich von nur einem von ihnen sind.
    5. Die Wiederwahl des Vorstands findet alle fünf Jahre statt. Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Generalkoordinators durch Rücktritt. Die Generalkoordinatoren können nicht abberufen werden.
    6. Die Generalkoordinatoren sind verpflichtet, zeitgleich mit ihrem Amtsantritt einen Nachfolger zu benennen, der im Fall ihres Ausscheidens ihre Funktion übernimmt. Der benannte Nachfolger muss kein Vereinsmitglied sein, wird durch Annahme der Nachfolge aber automatisch zum Vereinsmitglied. Die Generalkoordinatoren können die Benennung ihres Nachfolgers während ihrer Funktionsperiode jederzeit ändern.
    7. Beim Ausscheiden eines Generalkoordinators folgt ihm automatisch der zuletzt benannte Nachfolger in seiner Funktion nach. Die Benennung des Nachfolgers oder eine Änderung dieser Benennung geschieht durch schriftliche Mitteilung (Post, Fax oder Email) an den anderen Generalkoordinator.
    8. Sollten beide Generalkoordinatoren gleichzeitig ausscheiden, folgen automatisch die durch die ausgeschiedenen Generalkoordinatoren zuletzt benannten Nachfolger ihnen nach. Sollte ein zuletzt benannter Nachfolger die automatische Ernennung zum neuen Generalkoordinator nicht annehmen wollen oder können, ernennt der zweite zuletzt benannte Nachfolger den anderen Generalkoordinator nach eigenem Ermessen. Sollten beide zuletzt benannten Nachfolger die automatische Ernennung zum neuen Generalkoordinator nicht annehmen wollen, haben die Rechnungsprüfer oder jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt der Wahl von zwei neuen Generalkoordinatoren einzuberufen, oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit demselben Zweck einzuberufen hat. Die Wahl jedes neuen Generalkoordinators muss in diesem Fall mit einer Mehrheit von 75% der wahlberechtigten Stimmen erfolgen. Sollte in diesem Fall die Erreichung einer 75%igen Mehrheit unter den wahlberechtigten Stimmen nicht möglich sein, wird die Wahl so lange wiederholt, bis auf einen Kandidaten 75% der abgegebenen Stimmen entfallen, höchstens jedoch sieben Mal. Hat nach dem siebenten Mal immer noch kein Kandidat die erforderliche 75%ige Mehrheit der wahlberechtigten Stimmen auf sich vereint, wird dadurch der Verein automatisch freiwillig aufgelöst.
    9. Vorstandssitzungen werden von einem Generalkoordinator einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
    10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse einstimmig. Sollte keine Willensübereinstimmung herstellbar sein, so gibt im ersten Fall einer derartigen Situation der Wille des ersten Generalkoordinators den Ausschlag. Im zweiten Fall einer derartigen Situation gibt der Wille des zweiten Generalkoordinators den Ausschlag, in weiteren Fällen immer abwechselnd der Wille des ersten, dann des zweiten usw.
    11. Welcher Generalkoordinator den Vorsitz führt, wird zwischen den Generalkoordinatoren vereinbart. Sollte keine Einigung möglich sein, entscheidet ein Münzwurf durch den ersten Generalkoordinator.
    12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.
    13. Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können von den Generalkoordinatoren einvernehmlich in einer von ihnen erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.
  12. Aufgaben des Vorstands
    1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
      1. Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
      2. Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;
      3. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung
      4. Verwaltung des Vereinsvermögens
      5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
      6. Führung einer Mitgliederliste
      7. Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins
      8. Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
  13. Verteilung der Außenverhältnisse des Generalkommissars 1 und des Generalkommisars 2
    1. Der Generalkommissar 1 vertritt den Verein nach außen, bei Amtsunfähigkeit übernimmt dies der Generalkommissar 2.
  14. Rechnungsprüfer
    1. Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und genehmigt. Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch ein Mitglied des Vorstands.
    2. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
    3. Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
  15. Schiedsgericht
    1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
    2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.
    3. Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
    4. Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
    5. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
    6. Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 15.3), so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag.
  16. Auflösung des Vereins
    1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann im Regelfall nur durch die Vollversammlung beschlossen werden. Ein solcher Beschluss kann nicht gegen den Willen eines Generalkoordinators gefasst werden. Der einzige Sonderfall einer freiwilligen Auflösung des Vereins ohne entsprechenden Beschluss des Vorstands ist in Abschnitt 11.8 beschrieben und festgelegt.
    2. Der Vorstand hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern er nichts Abweichendes beschließt, ist der erste Generalkoordinator der vertretungsbefugte Liquidator. Eine Liquidation kann nicht gegen den Willen eines Generalkoordinators beschlossen werden.
    3. Im Falle einer freiwilligen Auflösung des Vereins infolge eines Beschlusses des Vorstands gemäß Abschnitt 16.1 oder infolge des Eintretens der in Abschnitt 11.8 festgelegten Umstände wird das nach der Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen soweit an die Mitglieder verteilt, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Darüber hinaus verbleibendes Vereinsvermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst die Freiwillige Feuerwehr Köttmannsdorf oder ihre Nachfolgeorganisationen.
Stand: 05.04.2022